Der VDAT weist seine Mitglieder, die selbst oder durch ein Callcenter aktives B2C Telefonmarketing betreiben, auf das Urteil Az. 15 O 75/16 KfH des Landgerichts Karlsruhe hin. Allgemein bekannt ist, dass Werbeanrufe (auch im B2B) einer Einwilligung bedürfen. Im verhandelten Fall ging die Beklagte davon aus, dass die vorliegende Einwilligung des Anschlussinhabers die Berechtigung darstelle, Werbung gegenüber allen im Haushalt lebenden Personen zu platzieren. Die Richter sahen das anders.
Dass in einem Mehrpersonenhaushalt eine Einwilligung des Anschlussinhabers erteilt worden sei, entlaste die Beklagte nicht. Zwar sei der Anruf selbst von der Einwilligung gedeckt, sobald der Anrufer aber merke, dass er nicht mit der Person spricht die eingewilligt hat, darf die Werbung nicht platziert werden. In der Praxis bedeutet das: Der Werbeanrufer sollte sich vergewissern, dass er mit der Person spricht, die das Einverständnis erteilt hat. Wird die Werbung gegenüber einer im Haushalt lebenden Person platziert, die keine persönliche Einwilligung erteilt hat, ergibt sich für die Richter des Landgerichts ein Verstoß gegen Paragraf 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 UWG.
(akl)