Laut Beschluss der Bundesregierung steigt der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 01. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.
Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten weiterhin, zum Beispiel bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind in jedem Einzelfall besonders zu prüfen.
Für die Steuerberaterin besteht also unbedingt Handlungsbedarf. Es sind die bestehenden Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenenfalls, besonders im Hinblick auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, ab dem 01. Januar 2017 zu ändern. Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich, rein rechnerisch, eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Besonderes Augenmerk sollte auf die Führung der Stundenzettel gerichtet werden.
(akl)