Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder aktuell über das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG). Dieses trat größtenteils zum 01. April 2016 in Kraft. Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer, die es für Branchenakteure unbedingt zu beachten gilt.
Dabei handelt es sich im die Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG und die Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 VSBG, welche am 1. Februar 2017 in Kraft getreten sind. Die Pflichten aus den §§ 36 und 37 VSBG beziehen sich explizit auf Verbraucherverträge (B2C), es ist laut BRV jedoch unschädlich, wenn diese auch gegenüber Unternehmern (B2B) benutzt werden. Ausgenommen von der allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist hierbei laut BRV-Angaben die Anzahl der Personen, die zum Stichtag (31. Dezember des Vorjahres) im Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig Ihrer Arbeitskraftanteile. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist es unschädlich die neuen Informationspflichten aufzunehmen. Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen.
Grundsätzlich bestehe für die Unternehmer keine Pflicht an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten diese an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen wollen, so sollte der folgende Text auf der Website aufgenommen werden, um den Anforderungen der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 36 VSBG nachzukommen: "Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet." Dieser Hinweis sollte bei der nächsten Drucklegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Allgemeines" aufgenommen werden. Für die Übergangszeit wird ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum mit dieser entsprechenden Klausel genügen.
Wenn sich eine Streitigkeit im Einzelfall nicht durch eigene Bemühungen beilegen lasse, habe jeder Unternehmer, unabhängig der Anzahl der Beschäftigten, den Verbraucher über eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website in Textform hinzuweisen. Der Unternehmer müsse zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sei.
(kle)