Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V informiert seine Mitglieder über Fallstricke im Berufsbildungsgesetz. "Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit", diese Formulierung bedeute nicht, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ende.
Finde nämlich die Gesellen- oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, dann ende das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. In der Regel werde am letzten Prüfungstag vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen ausgestellt. Im Falle des Bestehens sei mit Datum dieser Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Branchenverband empfiehlt Ausbildungsbetrieben, sich diese Bescheinigung unverzüglich vorlegen zu lassen. Laut BRV sieht das Berufsbildungsgesetz vor, dass bei Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass etwas ausdrücklich vereinbart wurde, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies wurde zuletzt im März 2018 von Bundesarbeitsgericht entschieden. Bestehe der Auszubildende die Prüfung nicht, so ende das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlange vom Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstrecke sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr.
(kle)