Jeder Unternehmer kennt den Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG). Anschaffungen von Anlagevermögen bis zu einem Nettokaufpreis von 410,00 Euro können danach im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dieser Wert veraltet ist und sich nicht an die aktuelle Preisentwicklung angepasst hat.
„Die Wirtschaft hat sehr häufig Vorstöße unternommen um die Regierung zu bewegen, diesen Betrag zu verändern. Jetzt hat am 02. Juni 2017 der Bundesrat in Verbindung mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen die Erhöhung der Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter von 410,00 auf 800,00 Euro erhöht. Was die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit dem oben bezeichneten Gesetz namentlich zu tun haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Wichtig ist es nur, dass der Betrag tatsächlich erhöht wird“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
(akl)