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Reifenhandel

BRV: Kritik an mobilem Montageservice

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. sieht den mobilen Montageservice bei ReifenDirekt/Delticom straßenverkehrsrechtlich und betriebswirtschaftlich kritisch. Der Branchenverband hat die Verantwortlichen von ReifenDirekt deshalb über seine Bedenken in Kenntnis gesetzt.

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. sieht den mobilen Montageservice bei ReifenDirekt/Delticom straßenverkehrsrechtlich und betriebswirtschaftlich kritisch. Der Branchenverband hat die Verantwortlichen von ReifenDirekt deshalb über seine Bedenken in Kenntnis gesetzt.

In einem entsprechenden Schreiben heißt es: "Die Montageleistung könne, so die Pressemitteilung, überall erfolgen. Auf den ersten Blick scheint das eine recht reizvolle Idee zu sein um zusätzliche Umsätze zu generieren und zur Kundenbindung beizutragen. Versteht man allerdings das Angebot so, wie es dargestellt wird, stößt dieser Vorschlag auf erhebliche rechtliche Bedenken. Der mobile Reifenservice soll überall, also auch im öffentlichen Straßenraum, auf Straßenwegen, Plätzen oder Parkplätzen ausgeführt werden." Die BRV-Verantwortlichen weisen darauf hin, dass die Bundesländer für die straßenrechtlichen Regelungen zuständig seien. Alle Bundesländer hätten in ihren Landesgesetzen für den Gemeingebrauch an Straßen und Wegen sowie für Sondernutzung übereinstimmende Regelungen getroffen, teilweise seien diese sogar wortgleich. In diesem Kontext wird auf den Paragraph 14 Straßen- und Wegegesetz NRW, § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg, § 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz und § 16 Hessisches Straßengesetz verwiesen.

"Öffentlicher Straßenraum kann im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden, danach ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Das bedeutet also zunächst einmal allein die Nutzung zum Befahren und Begehen der Straße. Sogar dieser Gemeingebrauch kann entsprechend der Verkehrsbedürfnisse beschränkt werden, zum Beispiel durch § 15 Straßen- und Wegegesetz NRW. Nur Straßenanlieger dürfen innerhalb geschlossener Ortslage die an ihre Grundstücke angrenzenden Straßenteile zusätzlich benutzen und auch das nur, soweit das zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und – insbesondere – nicht in den Straßenkörper eingegriffen wird, zum Beispiel § 14 a Straßen- und Wegegesetz NRW", so der Wortlaut im BRV-Schreiben." Alles, was darüber hinausgehe, sei nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Sondernutzung. Jede Sondernutzung bedürfe der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Folglich wäre also ein allgemeiner mobiler Reifenservice im öffentlichen Straßenraum in allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Nach Ansicht des BRV fehlt ein Hinweis auf diesen Umstand im ReifenDirekt-Angebot.

Der BRV führt weiter aus: "Ob derartige Genehmigungen erteilt werden, muss erfahrungsgemäß als sehr fraglich bezeichnet werden. Schon bei – beispielsweise – Sondernutzungen für Gastronomiebetriebe, sind die Kommunen recht zurückhaltend. Das wird erst recht gelten für den Plan eines mobilen Reifenservice, der ohne Einschränkung überall stattfinden soll. Wir würden es unter diesen Umständen begrüßen, wenn Sie Ihr Angebot und Ihre Überlegungen dazu prüfen, denn nach der bundesweiten Rechtslage dürfte das in der vorgeschlagenen Form nicht zulässig sein. Darüber hinaus dürfen wir Sie informieren, dass sich unseren Erkenntnissen und Erfahrungen - auch im Lkw-Bereich - nach (das Thema wurde schon vor Jahren am Beispiel UK/England - wo es wohl auch wieder "eingeschlafen" ist - im deutschen Markt getestet und zu implementieren versucht) eine solche Investition betriebswirtschaftlich nicht darstellen lässt, a) wegen i.d.R. zu geringer Auslastung und b) wegen der fehlenden Bereitschaft, insbesondere im privaten Endkundenbereich, die damit verbunden Mehrkosten (An- und Abfahrpauschale und notwendigerweise höhere Dienstleistungspreise) einer solchen Dienstleistung zu bezahlen."

Im entsprechenden Arbeitskreis will sich BRV vor dem aktuellen Hintergrund mit dem Thema betriebswirtschaftlich auseinandersetzen. Final warnt der BRV seine Mitglieder, sich einer derartigen Initiative anzuschließen, wenn sich im Kundenportfolio keine größere Flotten- und Leasingkunden befinden, die auf deren Betriebsgelände bedient werden können. Nur im privaten Endkundenbereich sieht der Branchenverband derzeit keine Möglichkeit eines Return of Investments.

(kle)

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